Neue Richtlinie zur Lagerung von Gefahrstoffen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 beschreibt die richtige Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern. Nun hat der Ausschuss für Gefahrstoffe, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berät, eine überarbeitete Fassung der TGRS 510 als Entwurf vorgelegt, die voraussichtlich in den kommenden Monaten in Kraft tritt. Die Protectoplus Lager- und Umwelttechnik GmbH sagt, was sich für Unternehmen dadurch ändert.
„Die TRGS 510 ist das wichtigste Nachschlagewerk für die betriebliche Praxis bei der Lagerung von Gefahrstoffen“, erklärt Paul Fricke, Geschäftsführer von Protecto „Denn sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Wer sich an die Vorgaben der TRGS 510 hält, schützt Menschen, Umwelt sowie sein Unternehmen wirkungsvoll und ist rechtlich auf der sicheren Seite.“
Unter anderem beinhaltet die TRGS 510 folgende Neuerungen:
- Die neue Fassung der TRGS hat 13 Kapitel und 2 Anhänge. Die Anhänge der alten Fassung wurden in die jeweiligen Fachkapitel eingearbeitet.
- Neu ist das Kapitel 13, das sich mit der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen befasst.
- Bezüge auf die mittlerweile veralteten R-Sätze zur Charakterisierung von Gefahrstoffen sind in der neuen TRGS 510 nicht mehr enthalten.
- Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung erhält mehr Gewicht. Sie wird in Kapitel 3 der TRGS 510 behandelt.
- Für das Bereithalten von Gefahrstoffen gilt folgende Definition: „Das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen.“ Von einer solchen angemessenen Menge geht die TRGS 510 aus, wenn „der Tages- oder Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird“.
- Erstmals finden in der TRGS 510 Lithiumbatterien ausdrücklich Erwähnung.
- Für alle in der TRGS 510 behandelten Gefahrstoffe gilt, dass sie Sicherheitsschränken gelagert werden können. Die entsprechenden Regelungen hierfür finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
- Die Lagerung in Sicherheitsschränken wird in Anhang 2 der TRGS 510 näher beschrieben.
- Die Mengenschwellen für Druckgaskartuschen und Spraydosen werden um Angaben zur Stückzahl ergänzt.
- Für die Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen muss vor Ort eine Notfallausrüstung vorhanden sein, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung, geeignete Bindemittel und Reinigungsmittel.
Auch sprachlich wurde die TRGS 510 überarbeitet. „Die Formulierungen sind einfacher und klarer“, weiß Paul Fricke. „Inhaltlich gibt es erwartungsgemäß keine Änderungen, die alles Bekannte auf den Kopf stellen würden. Aber: Das abgestufte Maßnahmenkonzept von Kleinmenge bis Großmenge in Lagern ist jetzt noch besser herausgearbeitet.“ Den vollständigen Entwurf zur Neufassung der TRGS 510 stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) auf Ihrer Website zur Verfügung: www.baua.de. Bei der Umsetzung unterstützen Unternehmen wie Protecto.
Quelle: www.protecto.de